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Fortbildungspflicht in der Pflege 2026: 60 oder 40 Stunden?

Kurzantwort: Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) sieht das österreichische Gesundheits- und Krankenpflegegesetz mindestens 60 Fortbildungsstunden innerhalb von fünf Jahren vor. Für Angehörige der Pflegeassistenzberufe – Pflegeassistenz (PA) und Pflegefachassistenz (PFA) – sind es mindestens 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.

Wer im Pflegealltag wenig Zeit hat, möchte verständlicherweise rasch wissen: Welche Vorgabe gilt für mich, welche Nachweise brauche ich und können auch Online-Fortbildungen berücksichtigt werden? Dieser Überblick fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

60 oder 40 Stunden: Welche Fortbildungspflicht gilt?

Berufsgruppe Mindestumfang Zeitraum Rechtsgrundlage
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) 60 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren § 63 GuKG
Pflegefachassistenz (PFA) 40 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren § 104c GuKG
Pflegeassistenz (PA) 40 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren § 104c GuKG

Entscheidend ist somit die Berufsgruppe: Für den gehobenen Dienst gelten 60 Stunden, für die Pflegeassistenzberufe 40 Stunden. Die Angaben beziehen sich auf die zum 1. September 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbare Rechtslage.

Warum schreibt das GuKG Fortbildungen vor?

Die Fortbildungspflicht soll sicherstellen, dass berufliche Kenntnisse nicht auf dem Stand der Erstausbildung stehen bleiben. Das GuKG nennt zwei zentrale Ziele:

  • Information über neue Entwicklungen und Erkenntnisse in der Gesundheits- und Krankenpflege,
  • Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Eine passende Fortbildung sollte daher einen nachvollziehbaren Bezug zur eigenen pflegerischen Tätigkeit und zum jeweiligen Berufsbild haben.

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Welche Nachweise sollten Sie aufbewahren?

Nach § 63 beziehungsweise § 104c GuKG ist über den Besuch einer Fortbildung eine Bestätigung auszustellen. Bewahren Sie diese Nachweise geordnet auf. Sinnvoll sind zumindest folgende Angaben:

  • Name der teilnehmenden Person,
  • Titel und Thema der Fortbildung,
  • Name des Veranstalters,
  • Datum oder Zeitraum,
  • bestätigter Stundenumfang,
  • gegebenenfalls Ergebnis eines Wissenstests oder Abschlusses.

Eine einfache persönliche Übersicht hilft zusätzlich. Notieren Sie zu jeder Fortbildung Datum, Thema, Stundenanzahl und den Speicherort der Bestätigung. So sehen Sie jederzeit, wie viele Stunden im aktuellen Fünfjahreszeitraum bereits dokumentiert sind.

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Zählen Online-Fortbildungen zur Fortbildungspflicht?

Das GuKG formuliert die Pflicht nach Inhalt, Umfang und Bestätigung. Es legt in den genannten Bestimmungen nicht fest, dass Fortbildungen ausschließlich in Präsenz stattfinden müssen. Online-Angebote können daher grundsätzlich eine praktische Möglichkeit sein, Fortbildung in den Arbeitsalltag zu integrieren.

Prüfen Sie vor der Buchung dennoch:

  • Passt das Thema zu Ihrem Berufsbild und Tätigkeitsbereich?
  • Ist der tatsächliche Stundenumfang klar ausgewiesen?
  • Wird nach dem Abschluss eine Fortbildungsbestätigung ausgestellt?
  • Sind Anbieter, Lernziele und Inhalte nachvollziehbar beschrieben?

Bei Unsicherheit über die Berücksichtigung eines konkreten Angebots sollten Sie die Frage vorab mit Ihrem Arbeitgeber, der zuständigen Stelle oder Ihrer Berufsvertretung klären.

Stunden oder Fortbildungspunkte?

Für die gesetzliche Mindestpflicht nennt das GuKG Stunden. Manche Anbieter oder Organisationen verwenden ergänzend Punktesysteme. Solche Punkte können die Einordnung erleichtern, ersetzen aber nicht automatisch die Prüfung, welcher Zeitumfang bestätigt wird und ob die Inhalte für die eigene Berufsausübung relevant sind.

Achten Sie deshalb besonders auf die in der Bestätigung ausgewiesenen Fortbildungsstunden.

Fortbildungspflicht und Gesundheitsberuferegister

Die Fortbildungspflicht nach dem GuKG und die Registrierung im Gesundheitsberuferegister sind zwei unterschiedliche berufliche Verpflichtungen. Eine aufrechte Registrierung ersetzt daher nicht die laufende Fortbildung und umgekehrt.

Planen Sie Ihre Fortbildungen am besten frühzeitig über den gesamten Zeitraum. Wer erst kurz vor Ablauf des persönlichen Fünfjahreszeitraums beginnt, hat weniger Auswahl und gerät leichter unter Zeitdruck.

Praktischer 5-Schritte-Plan

  1. Berufsgruppe feststellen: DGKP, PFA oder PA.
  2. Persönlichen Zeitraum klären: Halten Sie Beginn und Ende Ihres maßgeblichen Fünfjahreszeitraums schriftlich fest.
  3. Vorhandene Nachweise sammeln: Erfassen Sie bereits absolvierte Stunden.
  4. Fehlende Stunden planen: Verteilen Sie passende Themen rechtzeitig auf die verbleibende Zeit.
  5. Bestätigungen sichern: Speichern Sie digitale Kopien und bewahren Sie die Originale geordnet auf.

Häufige Fragen zur Fortbildungspflicht in der Pflege

Müssen DGKP 60 Stunden pro Jahr absolvieren?

Nein. § 63 GuKG nennt mindestens 60 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren, nicht 60 Stunden pro Jahr. Eine gleichmäßige Verteilung ist aus organisatorischer und fachlicher Sicht dennoch sinnvoll.

Gelten für PFA 40 oder 60 Stunden?

Nach dem aktuell konsolidierten Wortlaut des § 104c GuKG gelten für Angehörige der Pflegeassistenzberufe mindestens 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren. Dazu zählt auch die Pflegefachassistenz.

Brauche ich für jede Fortbildung eine Bestätigung?

Das GuKG verlangt eine Bestätigung über den Besuch einer Fortbildung. Ohne einen nachvollziehbaren Nachweis lässt sich die absolvierte Fortbildung später nur schwer dokumentieren.

Kann ich alle Stunden online absolvieren?

Die genannten GuKG-Bestimmungen schließen Online-Fortbildungen nicht pauschal aus. Entscheidend sind insbesondere fachliche Relevanz, nachvollziehbarer Umfang und eine Fortbildungsbestätigung. Klären Sie Zweifelsfälle vorab mit der für Sie maßgeblichen Stelle.

Fazit: Die Berufsgruppe entscheidet

Für die Fortbildungspflicht in der Pflege gilt nicht eine einzige Stundenzahl für alle: DGKP benötigen mindestens 60 Stunden, PA und PFA mindestens 40 Stunden – jeweils innerhalb von fünf Jahren. Wer früh plant, passende Themen auswählt und alle Bestätigungen sorgfältig aufbewahrt, kann die Verpflichtung ohne unnötigen Zeitdruck erfüllen.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des GuKG im Rechtsinformationssystem des Bundes. Stand der inhaltlichen Prüfung: 1. September 2026.

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